Tanztheater Jena e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Tanztheater Jena“.

2) Er hat seinen Sitz in Jena.

3) Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Namenszusatz „e.V.“

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Erhaltung und Pflege des Tanzsports, die Betreuung Kinder und Jugendlicher und die Jugendarbeit.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) regelmäßige Proben
b) Aufführung eigener Programme
c) Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Tanzfestivals
e) regelmäßige Nachwuchsausbildung im Tanzstudio und Ensemble
f) Gestaltung gemeinsamer Freizeitveranstaltungen

 

§ 2a Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes über „Steuerbegünstigende Zweck“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist berechtigt für seine Zweckerfüllung Arbeitsverträge und Honorarverträge abzuschließen.

4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Tanztheaters Jena e. V. können sein:

- aktive Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder

2) Aktives Mitglied ist, wer im Ensemble oder im Tanzstudio des Tanztheaters Jena e. V. Tanzt. Bei aktiven Mitgliedern unter 18 Jahren muss das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Vorstand entscheidet über die Zugehörigkeit der aktiven Mitglieder zu den Gruppen des Tanzstudios oder zum Ensemble.

3) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Tanztheaters Jena e. V. anerkennt und fördert.

4) Personen, die sich durch besondere Dienste um das Tanztheater Jena e. V. auszeichnen, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu den Veranstaltungen des Tanztheaters Jena e. V. freien Zutritt.

5) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Verein gerichtet werden. Mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung beginnt die Mitgliedschaft.

6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

7) Die Mitgliedschaft endet durch:

- Austritt,
- Tod
- Ausschluss

8) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Austritt auch ohne Einhaltung einer Frist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Der Austritt fördernder Mitglieder ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

9) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Beschwerden, Anträge, Anfragen und Hinweise an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten sowie Kandidaten für den Vorstand vorzuschlagen.

2) Die aktiven Mitglieder ab vollendetem 15. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind außer bei Satzungsänderungen stimmberechtigt.

3) Die Mitglieder können die Veranstaltungen des Tanztheaters Jena e. V. zu dem vom Vorstand und der künstlerischen Leitung festgesetzten Bedingungen besuchen.

4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgelegt.

5) Aktive Mitglieder sind verpflichtet, die Proben regelmäßig zu besuchen sowie an den Auftritten des Ensembles teilzunehmen.

6) Die Mitglieder haben jedes Verhalten zu unterlassen, das dem Vereinszweck schadet oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigt. Choreographien und/ oder Teile aus Choreographien dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes nicht außerhalb der Vereinstätigkeit verwendet und bearbeitet werden.

7) Jedes Mitglied des Tanztheaters Jena e. V. ist berechtigt, in alle Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Einsicht zu nehmen.

 

§ 4a Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

2) Die Tätigkeit von Mitgliedern in Organen ist ehrenamtlich.

3) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über etwaige, ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder Mitgliedschaft zugänglichen Unterlagen oder Informationen Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Verpflichtungen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft gebunden.

 

§ 5 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, aus drei weiteren Mitgliedern und soweit benannt, einem Ehrenmitglied. Frau Manuela Schwarz, als Begründerin des Tanztheaters Jena e. V. ist Ehrenmitglied des Vorstandes auf Lebzeiten.

2) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Tanztheaters. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten – im Allgemeinen in Vorstandssitzungen soweit nicht nach § 6 die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten.

5) Der Vorstand kann jedes seiner Mitglieder bei Ausscheiden bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer.

6) Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er fertigt am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht an, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

7) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht bei Entscheidungen über Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile bringen. Gegebenenfalls sind solche Entscheidungen an die Mitgliederversammlung zu verweisen.

8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamts-Pauschale gemäß §3 Nr. 26 EStG gewähren.

9) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert.

3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, außer bei Satzungsänderungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher an den Vor stand zu richten.

5) Der Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht und der Geschäftsbericht des Vorstandes vorzulegen. Hierüber wird zur Entlastung des Vorstandes ein Beschluss gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und unangemeldet die Buchführung prüfen dürfen.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
b) die Änderung der Satzung,
c) wichtige Angelegenheiten, die von dem Vorstand an die Mitgliederversammlung überwiesen wurden,
d) die Auflösung des Tanztheaters Jena e. V.,

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm rechts kann ein Vertreter, gegebenenfalls auch ein anderes Mitglied, schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als nur ein Mitglied vertreten.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

1) Der Antrag auf Auflösung muss der Leitung schriftlich mitgeteilt werden und von mindestens 50% der Mitglieder unterzeichnet sein.

2) In einer rechtzeitig angekündigten, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschließt diese über den Antrag auf Auflösung. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

2a) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die „Elterninitiative für krebskranke Kinder e. V.“, in 07745 Jena, Forstweg 16, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Jena, den 21.03.2016

Cornelia Autenrieth
Vorstandsvorsitzende